seiner Konzession verletzt. Gemäss Art. 22 Abs. l BB UBI wird der Veranstalter die geeigneten Vorkehren zu treffen haben, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden. Der Sender wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert zwei Monaten seit Eröffnung des Entscheides hierüber schriftlichen Bericht zu erstatten. 5. Konzessionsrechtlich nicht zu beanstanden ist hingegen die vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Passage: «Ich habe damit gesagt, was ich noch zu Nicaragua sagen wollte.»