Dementsprechend grössere Vorsicht war deshalb von den Programmgestaltern bei der Ausstrahlung diesbezüglicher Affirmationen geboten. Dass der Veranstalter in einem früheren Zeitpunkt über die Bestreitung einer fremden Finanzierung seitens des Beschwerdeführers berichtet hatte, schmälert in keiner Weise die Tragweite der hier untersuchten Aussagen, entband doch die seinerzeit erfolgte Erwähnung des Dementis den Veranstalter nicht von seiner erhöhten journalistischen Sorgfaltspflicht bei der Formulierung derart gravierender Behauptungen.