7 Der Veranstalter hat auf die ihm im Rahmen des Auskunftsverfahrens gemäss Art. 20 Abs. 2 BB UBI gestellte Frage, ob die Programmverantwortlichen vor der Ausstrahlung der beanstandeten Aussagen über den Beschwerdeführer Abklärungen über deren Haltbarkeit getroffen oder sonstwie Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit gehabt hätten, mit Schreiben vom 22. April 1988 geantwortet: «Die Programmverantwortlichen haben die in allen Medien geführte Polemik gegen die Person des Beschwerdeführers mitverfolgt …».