Im Gegensatz zu einem strafrechtlichen Verfahren setzt die Feststellung einer Konzessionsverletzung auch kein entsprechendes Verschulden seitens des Programmgestalters voraus. Es genügt vielmehr, wenn die strittige Produktion in konzessionswidriger Weise auf den Medienkonsumenten eingewirkt hat. Nun ist allerdings einzuräumen, dass der Unterschied zwischen der Feststellung, der US-Geheimdienst CIA finanziere Propagandaaktionen der antisandinistischen Contra in Europa, wobei der Beschwerdeführer als Kontaktperson beim Aufbau einer Freundesorganisation in der Schweiz auftrete, und der Aussage, der Beschwerdeführer werde von der CIA finanziert, nicht allzu gross ist;