Der Beteuerung des Veranstalters, die betreffenden Mitarbeiter seien bei der Wiedergabe des Originaltextes davon ausgegangen, keine inhaltlich neuen Behauptungen aufzustellen, kann man Glauben schenken. Bei der konzessionsrechtlichen Beurteilung einer beanstandeten Sendung ist jedoch nicht die innere Einstellung des Journalisten, sondern allein die Rezeption des fraglichen Beitrags durch den Zuhörer oder Zuschauer massgeblich. Im Gegensatz zu einem strafrechtlichen Verfahren setzt die Feststellung einer Konzessionsverletzung auch kein entsprechendes Verschulden seitens des Programmgestalters voraus.