«Die Verantwortlichen des Senders konnten also davon ausgehen, dass das Redaktionsstatut vom Departement in Ordnung befunden wurde.» Die Konzessionsbehörde war sich demnach bewusst, dass der Veranstalter eine besondere Struktur aufwies und spezifische interne Richtlinien erlassen hatte, die allenfalls einen gewissen Einfluss auf die Art der publizistischen Arbeit der Programmgestalter ausüben konnten. 4. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die beanstandete Sendung ergibt folgendes: a. Die im Rahmen der betreffenden, regelmässigen Sendung live ausgestrahlte Presseschau zeichnet sich durch ihren locker moderierten Stil aus.