5 Wie der Radio- und Fernsehdienst des EVED mit Schreiben vom 18. April 1988 der UBI mitteilt, hat er seinerzeit den Eingang des Redaktionsstatuts schriftlich bestätigt. Weitere Auflagen an den Veranstalter seien nach Prüfung der entsprechenden Dokumente nicht erfolgt. Wörtlich heisst es im erwähnten Schreiben: «Die Verantwortlichen des Senders konnten also davon ausgehen, dass das Redaktionsstatut vom Departement in Ordnung befunden wurde.