Dies hat zum Beispiel Konsequenzen für die Art, wie Nachrichten kommentiert werden dürfen. b. Was anderseits die sachgerechte Darstellung von Ereignissen anbelangt, so haben die entsprechenden RVO-Bestimmungen für das betreffende Lokalradio genauso bindenden Charakter wie für jeden anderen konzessionierten Rundfunkveranstalter. Die Struktur des betreffenden Lokalradios kennzeichnet sich nun durch eine eigentümliche Besonderheit: Laut Ziff. 2 des Redaktionsstatuts, welches am 14. September 1983 dem EVED vorgelegt wurde, wird sein Programm von regelmässig oder spontan mitarbeitenden Hörerinnen gemacht, die in der Gestaltung ihrer Programme frei sind. Ziff. 3 des Redaktionsstatuts fordert,