Daran ist festzuhalten, namentlich unter dem konzessionsrechtlich entscheidenden Gesichtspunkt einer zuverlässigen Information der Rezipienten. Auch bei Lokalradios soll das Gebot der Sachgerechtigkeit die durch Konzession eingeräumte Sonderstellung des Konzessionsnehmers gegenüber anderen Personen, die keinen unmittelbaren Zugang zur elektronischen Massenkommunikation besitzen, kompensieren. Wie die Ergebnisse der parlamentarischen Beratungen zu Art. 55bis BV deutlich zeigen, bezieht sich das verfassungsrechtliche Erfordernis der Sachgerechtigkeit auch auf schriftliche oder mündliche Äusserungen Dritter (vgl. Votum Ständerat Hefti, Amtl. Bull. S 1984 52).