55bis Abs. 2 BV) gefordert ist» (Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1987, Rz. 59 zu Art. 55bis BV). Was namentlich die Anforderungen an lokale Veranstalter betrifft, weist zudem Beat Vonlanthen gestützt auf die parlamentarische Beratung des Verfassungsartikels darauf hin, dass sich die Vielfalt der Meinungen auf den betroffenen lokalen Bereich zu beziehen habe, zumal die lokalen Veranstalter gerade dort eine wichtige Dialogfunktion auszuüben hätten (Das Kommunikationsgrundrecht «Radio- und Fernsehfreiheit», Freiburg i. Ue. 1987, S. 277 mit Hinweisen).