Es ist davon auszugehen, dass mit zunehmendem Aussenpluralismus, das heisst mit steigender Anzahl konkurrierender Programmanbieter, das Erfordernis der Ausgewogenheit als Pflicht jedes Veranstalters an Intensität abnimmt. So vertritt Jörg Paul Müller die Auffassung, «einer Zulassung ideologisch, politisch oder konfessionell festgelegter Veranstalter (stehe) verfassungsrechtlich dann nichts entgegen, wenn die Struktur des Radiound Fernsehsystems im ganzen die Ausgewogenheit sicherstellt, wie sie für die Demokratie lebenswichtig und von Satz 3 (des Art. 55bis Abs. 2 BV) gefordert ist» (Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/