Nach konstanter Praxis der Beschwerdeinstanz verlangt das Gebot der Sachgerechtigkeit, dass sich der Hörer oder Zuschauer durch die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen kann und damit in die Lage versetzt wird, sich eine eigene Meinung zu bilden. Zur Erreichung dieses Zieles hat der Journalist insbesondere das Gebot der Wahrhaftigkeit in seinen Äusserungen und die weiteren Regeln der journalistischen Sorgfaltspflicht zu beachten (vgl. VPB 51.65, VPB 51.53). Den Grundsatz, dass die Vielfalt der Ansichten angemessen zur Darstellung gelangen muss, hat die UBI in ihrer Praxis wie folgt konkretisiert: