23 Abs. 1 RVO aufgestellten Vorschriften sinngemäss den bereits im Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen formulierten Programmanforderungen, nämlich dem Gebot, die Ereignisse sachgerecht darzustellen und die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen. Nach konstanter Praxis der Beschwerdeinstanz verlangt das Gebot der Sachgerechtigkeit, dass sich der Hörer oder Zuschauer durch die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen kann und damit in die Lage versetzt wird, sich eine eigene Meinung zu bilden.