3 Während die letztgenannte Bestimmung nur im Zusammenhang mit Abs. l zu lesen ist und diesen gewissermassen veranschaulicht, entsprechen die in Art. 23 Abs. 1 RVO aufgestellten Vorschriften sinngemäss den bereits im Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen formulierten Programmanforderungen, nämlich dem Gebot, die Ereignisse sachgerecht darzustellen und die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen.