1. (Formelles) 2. Gemäss Art. 17 BB UBI prüft die Beschwerdeinstanz, ob eine Sendung Programmbestimmungen der Konzession verletzt hat. a. Die entsprechende, vom Bundesrat erteilte Konzession verweist in Art. 5 unter anderem auf die betreffenden Bestimmungen der RVO. Eine dieser Vorschriften ist der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 23, welcher in Abs. l eine wahrheitsgetreue Berichterstattung verlangt, welche die Mannigfaltigkeit der Ereignisse und Meinungen angemessen zum Ausdruck bringt. Bei der Wiedergabe von Tatsachen, die Personen abträglich sein können, ist nach Abs. 2 dieses Artikels die Würdigung durch die Betroffenen nach Möglichkeit zu ermitteln und zu berücksichtigen.