Am 7. Dezember 1987 gelangte der Beschwerdeführer an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). … E. … In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 1988 zuhanden der UBI weist das Lokalradio unter anderem auf seine spezielle, nach dem Prinzip des Hörerradios aufgebaute Organisation hin. Die beiden Betreuer der beanstandeten Sendung seien weder Berufsjournalisten noch bezahlte Mitarbeiter. Die Stammhörer wüssten, dass die betreffende regelmässige Sendung keine nach sonst gängigen Kriterien «objektive» Nachrichten verbreite.