Lokalradio. Bundesrechtsverletzende Übertragung eines satirischen Presseerzeugnisses mit schwerem Vorwurf an einen eidgenössichen Parlamentarier. Art. 23 Abs. RVO. Erfordernisse der wahrheitsgetreuen Darstellung und der Ausgewogenheit. - Analoge Anwendung der für die SRG geltenden Grundsätze. - Bedeutung für einen Veranstalter, dessen Programm hauptsächlich durch die Hörer gestaltet wird. - Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht durch die radiophonische Einfügung eines unüberprüften, gegenüber dem Pressetext objektiv erweiterten schwerwiegenden Vorwurfs an den Parlamentarier.