{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-44--_1988-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001025.pdf?ID=150001025", "Checksum": "8eff4bc710bb4a0b48a4358d09762463"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:08", "Checksum": "e00b4b18cb551f4d94a8847a06274a89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 53.44 \r\n\n 7\nDer Veranstalter hat auf die ihm im Rahmen des Auskunftsverfahrens gemäss\nArt. 20 Abs. 2 BB UBI gestellte Frage, ob die Programmverantwortlichen vor\nder Ausstrahlung der beanstandeten Aussagen über den Beschwerdeführer\nAbklärungen über deren Haltbarkeit getroffen oder sonstwie Anhaltspunkte\nfür ihre Richtigkeit gehabt hätten, mit Schreiben vom 22. April 1988\ngeantwortet: «Die Programmverantwortlichen haben die in allen Medien\ngeführte Polemik gegen die Person des Beschwerdeführers mitverfolgt …». Aus\nden vom Veranstalter der Beschwerdeinstanz zugestellten Zeitungsberichten\nund Unterlagen geht aber hervor, dass selbst die hauptsächlichen politischen\nGegner des Beschwerdeführers nicht insinuiert hatten, dieser werde\npersönlich von der CIA finanziell unterstützt. Dementsprechend grössere\nVorsicht war deshalb von den Programmgestaltern bei der Ausstrahlung\ndiesbezüglicher Affirmationen geboten.\nDass der Veranstalter in einem früheren Zeitpunkt über die Bestreitung\neiner fremden Finanzierung seitens des Beschwerdeführers berichtet\nhatte, schmälert in keiner Weise die Tragweite der hier untersuchten\nAussagen, entband doch die seinerzeit erfolgte Erwähnung des Dementis\nden Veranstalter nicht von seiner erhöhten journalistischen Sorgfaltspflicht\nbei der Formulierung derart gravierender Behauptungen.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der zitierte Text objektiv betrachtet\nmit einer zusätzlichen, für den Betroffenen schwerwiegenden und ohne\nBeachtung notwendiger Sorgfaltspflichten präsentierten Aussage ergänzt\nwurde. Folglich hat der Veranstalter Art. 23 Abs. 1 RVO und somit auch Art. 5\nseiner Konzession verletzt.\nGemäss Art. 22 Abs. l BB UBI wird der Veranstalter die geeigneten Vorkehren\nzu treffen haben, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft\ngleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden. Der Sender wird\naufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert zwei Monaten seit Eröffnung des\nEntscheides hierüber schriftlichen Bericht zu erstatten.\n5. Konzessionsrechtlich nicht zu beanstanden ist hingegen die vom\nBeschwerdeführer ebenfalls angeführte Passage: «Ich habe damit\ngesagt, was ich noch zu Nicaragua sagen wollte.» Fügt man den strittigen\nAusspruch wieder in seinen Kontext ein, erhellt eindeutig, dass er keinesfalls\neine zusätzliche persönliche Identifikation des Sprechenden mit den\nvorangegangenen Aussagen suggeriert, sondern lediglich überleitenden\nCharakter besitzt: Mit dem beanstandeten Satz wird gewissermassen die\nKlammer um die vorgängig untersuchte Sequenz geschlossen und der logische\nÜbergang zur nächsten Meldung hergestellt.\n6. In einem separaten Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer, der\nVeranstalter sei anzuweisen, den Entscheid der Beschwerdeinstanz in der\nbetreffenden regelmässigen Sendung, spätestens vier Wochen nach Erlass des\nBeschwerdeentscheides, ohne zusätzlichen Kommentar zu verlesen.\nArt. 22 BB UBI regelt abschliessend die Massnahmen, welche die UBI im Falle\neiner festgestellten Konzessionsverletzung ergreifen kann. Diese Massnahmen\nsind am Zweck der Konzessionsbeschwerde zu orientieren: Es geht darum,\nbeim Zuhörer eine nicht sachgerechte Darstellung angemessen zu korrigieren\nund durch interne Vorkehren beim Veranstalter dafür zu sorgen, dass keine\nweiteren analogen Verletzungen vorfallen. Hingegen zielt das vorliegende\n\n8\nVerfahren weder auf die Genugtuung des verletzten Beschwerdeführers\nnoch auf eine pönale Sanktion gegenüber dem Veranstalter für schuldhaftes\nVerhalten. Es liegt nicht in der Kompetenz der Beschwerdeinstanz, dem\nVeranstalter bindende Anweisungen über die Gestaltung seines Programms\nzu erteilen. Selbst im Fall, dass sich die vom Veranstalter beschlossenen\nMassnahmen als unzureichend erweisen sollten, steht es der UBI nicht an,\nkorrigierende Verfügungen zu erlassen (Art. 22 Abs. 2 BB UBI).\nIn diesem Punkt ist somit die Beschwerde abzuweisen.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 53.44 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 8. Juni 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1989\nAnnée\nAnno\n\nBand 53\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 025\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}