{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-44--_1988-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001025.pdf?ID=150001025", "Checksum": "8eff4bc710bb4a0b48a4358d09762463"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:08", "Checksum": "e00b4b18cb551f4d94a8847a06274a89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 53.44 \r\n\n 6\nWas die näheren Ausführungen des Lokalradio-Mitarbeiters zur angeblichen\nRolle des Beschwerdeführers in der antisandinistischen Propagandakampagne\nbetrifft, gelangt die Beschwerdeinstanz zur Auffassung, dass hier der satirische\nCharakter in den Hintergrund tritt; die entscheidenden Passagen haben\nvielmehr affirmativen Charakter und sind demnach an den Massstäben zu\nmessen, die für die Berichterstattung gelten.\nc. In der Zeitschrift «Mosquito» ist das Porträt des Beschwerdeführers mit\nfolgendem Text versehen:\n«Yvan Claude Leyvraz, Schweizer Entwicklungshelfer in Nicaragua, wurde durch\ndie antisandinistischen Contras am 28. Juli ermordet.\nDie Contras versuchen mit der Ermordung von ausländischen\nEntwicklungshelfern gezielt die Hilfe aus dem Ausland zu blockieren. Mit der\nErmordung von Yvan Claude Leyvraz soll die schweizerische Entwicklungshilfe\nin Nicaragua verunmöglicht werden.\nDer US-Geheimdienst CIA finanziert die Propagandaaktionen der\nantisandinistischen Contra in Europa. In einem Memorandum der Contra\nwerden Nationalrat … und der Zürcher Unternehmer … als Kontaktpersonen\nbeim Aufbau einer Freundesorganisation in der Schweiz genannt.»\nEin Vergleich zwischen der Originalfassung des «Mosquito»-Steckbriefes\nund der beanstandeten Äusserung des Lokalradio-Mitarbeiters lässt einen\ngewichtigen Unterschied erkennen: Nach dem Originaltext finanziert der\nUS-Geheimdienst «die Propagandaaktionen der antisandinistischen Contra\nin Europa», und der Beschwerdeführer wird lediglich als «Kontaktperson\n(…) beim Aufbau einer Freundesorganisation in der Schweiz» genannt.\nDemgegenüber behauptet der Lokalradio-Mitarbeiter direkt, der\nBeschwerdeführer werde «… finanziert von der CIA».\nDer Beteuerung des Veranstalters, die betreffenden Mitarbeiter seien bei\nder Wiedergabe des Originaltextes davon ausgegangen, keine inhaltlich\nneuen Behauptungen aufzustellen, kann man Glauben schenken. Bei der\nkonzessionsrechtlichen Beurteilung einer beanstandeten Sendung ist jedoch\nnicht die innere Einstellung des Journalisten, sondern allein die Rezeption\ndes fraglichen Beitrags durch den Zuhörer oder Zuschauer massgeblich. Im\nGegensatz zu einem strafrechtlichen Verfahren setzt die Feststellung einer\nKonzessionsverletzung auch kein entsprechendes Verschulden seitens des\nProgrammgestalters voraus. Es genügt vielmehr, wenn die strittige Produktion\nin konzessionswidriger Weise auf den Medienkonsumenten eingewirkt hat.\nNun ist allerdings einzuräumen, dass der Unterschied zwischen der\nFeststellung, der US-Geheimdienst CIA finanziere Propagandaaktionen der\nantisandinistischen Contra in Europa, wobei der Beschwerdeführer als\nKontaktperson beim Aufbau einer Freundesorganisation in der Schweiz\nauftrete, und der Aussage, der Beschwerdeführer werde von der CIA\nfinanziert, nicht allzu gross ist; insofern stellt die beanstandete Sendesequenz\neinen Grenzfall dar.\nAnderseits ist zu würdigen, dass der Vorwurf an einen eidgenössischen\nParlamentarier, er sei ein bezahlter Helfer eines fremden Geheimdienstes,\nsehr schwer wiegt und nur unter Beachtung höchster journalistischer\nSorgfaltspflichten verbreitet werden darf.\n\n"}