{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-44--_1988-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001025.pdf?ID=150001025", "Checksum": "8eff4bc710bb4a0b48a4358d09762463"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:08", "Checksum": "e00b4b18cb551f4d94a8847a06274a89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 53.44 \r\n\n 5\nWie der Radio- und Fernsehdienst des EVED mit Schreiben vom 18. April\n1988 der UBI mitteilt, hat er seinerzeit den Eingang des Redaktionsstatuts\nschriftlich bestätigt. Weitere Auflagen an den Veranstalter seien nach Prüfung\nder entsprechenden Dokumente nicht erfolgt. Wörtlich heisst es im erwähnten\nSchreiben: «Die Verantwortlichen des Senders konnten also davon ausgehen,\ndass das Redaktionsstatut vom Departement in Ordnung befunden wurde.»\nDie Konzessionsbehörde war sich demnach bewusst, dass der Veranstalter eine\nbesondere Struktur aufwies und spezifische interne Richtlinien erlassen hatte,\ndie allenfalls einen gewissen Einfluss auf die Art der publizistischen Arbeit der\nProgrammgestalter ausüben konnten.\n4. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die beanstandete Sendung ergibt\nfolgendes:\na. Die im Rahmen der betreffenden, regelmässigen Sendung live ausgestrahlte\nPresseschau zeichnet sich durch ihren locker moderierten Stil aus. Zerstreute\nMeldungen unterschiedlicher Wichtigkeit werden sinngemäss aus diversen\nPresseerzeugnissen zitiert und mit einem persönlichen, engagierten\nKommentar des Sprechers versehen, wobei Meldung und Besprechung meist\norganisch miteinander verbunden sind.\nAuch wenn dieses Sendekonzept hinsichtlich der Trennung von\nBerichterstattung und Kommentar mitunter sehr problematisch erscheint,\nbleibt namentlich für den anvisierten, politisch interessierten Stammhörer der\nSendung regelmässig unschwer erkennbar, wann und aus welcher Perspektive\ndie Nachrichtenkommentierung erfolgt.\nb. Anlass zur Ausstrahlung der inkriminierten Passage bildete das in\nder Zeitschrift «Mosquito» vom August 1986 erschienene satirische\n«Wanted»-Plakat, in dem der Beschwerdeführer als «CIA-Agent im Nationalrat\nwegen konspirativen Verbindungen zu Mördern» steckbrieflich gesucht\nwurde. Diese Darstellung trägt zweifellos den Charakter einer Glosse; nicht\nzu diskutieren ist hier die geschmackliche oder rechtliche Würdigung dieses\nPresseprodukts.\nVorliegend gilt es zuerst die Frage zu klären, ob die radiophonische\nWiedergabe einer satirischen Darstellung ihrerseits wiederum als Satire\nzu qualifizieren ist. Die Satire impliziert eine bestimmte stilistische\n(verfremdende, überhöhende) Bearbeitung einer Botschaft. Grundsätzlich\nmacht aber die blosse Wiedergabe einer fremden Satire den Reproduktionsakt\nselbst nicht zur Satire. Konzessionsrechtlich ist die Wiedergabe einer fremden\nsatirischen Darbietung oder Äusserung insofern nicht zu beanstanden,\nals Inhalt und Form der ursprünglichen Produktion für jedermann\nerkennbar bleiben, was unter anderem im Rahmen einer sachgerechten\nBerichterstattung erfolgen kann. In diesem Sinn ist der blosse Hinweis auf die\nGlosse im «Mosquito» nicht zu beanstanden; es kann ausgeschlossen werden,\ndass die Zuhörer wegen des Hinweises auf das «Wanted»-Plakat annehmen\nkonnten, der Beschwerdeführer werde in der Tat polizeilich gesucht.\nHingegen überzeugt der Versuch nicht, die bildliche Satire durch den\nEinschub «seines Zeichens» in eine radiophone Form zu giessen. Dieser\nAusdruck wird in der Umgangssprache benutzt, um ein besonderes Attribut\nder so bezeichneten Person zu unterstreichen, wobei gelegentlich ein\nbissig-despektierlicher Unterton mitschwingt.\n\n"}