{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-44--_1988-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001025.pdf?ID=150001025", "Checksum": "8eff4bc710bb4a0b48a4358d09762463"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:08", "Checksum": "e00b4b18cb551f4d94a8847a06274a89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 53.44 \r\n\n 4\n- Hinsichtlich der Pflicht zur sachgerechten Darstellung von Ereignissen hat die\nUBI bereits in einem älteren Entscheid festgehalten, dass für Lokalveranstalter\nsinngemäss die gleichen Anforderungen gelten, wie sie der Begriff der\nObjektivität in der Konzession SRG an die Programme der Schweizerischen\nRadio- und Fernsehgesellschaft stellte (vgl. VPB 48.72).\nDaran ist festzuhalten, namentlich unter dem konzessionsrechtlich\nentscheidenden Gesichtspunkt einer zuverlässigen Information der\nRezipienten. Auch bei Lokalradios soll das Gebot der Sachgerechtigkeit die\ndurch Konzession eingeräumte Sonderstellung des Konzessionsnehmers\ngegenüber anderen Personen, die keinen unmittelbaren Zugang zur\nelektronischen Massenkommunikation besitzen, kompensieren.\nWie die Ergebnisse der parlamentarischen Beratungen zu Art. 55bis BV\ndeutlich zeigen, bezieht sich das verfassungsrechtliche Erfordernis der\nSachgerechtigkeit auch auf schriftliche oder mündliche Äusserungen Dritter\n(vgl. Votum Ständerat Hefti, Amtl. Bull. S 1984 52).\n3.a. Der betreffende Sender zeichnet sich dadurch aus, dass es ein werbefreies,\nhauptsächlich unter Mitwirkung seiner Hörer gestaltetes Programm anbietet,\nwelches zahlreiche Minderheiten zu Wort kommen lässt und vorab ein\nkulturell-politisch interessiertes Publikum anspricht. Die Kommentare zu\ntagespolitischen Aktualitäten und gesamtgesellschaftlichen Problemen sind\nmeist von einer progressiv-alternativen Tendenz geprägt.\nIn der betreffenden Stadt sind vier Lokalsender zu empfangen, die\nmiteinander im publizistischen Wettbewerb stehen. Unter dem Gesichtspunkt\nder Ausgewogenheit besteht im Rahmen einer solchen pluralistischen\nVersuchsanordnung Raum für Veranstalter wie der betreffende Sender,\nwelcher in seinen Programmen einzelnen politisch-ideologischen\nAnschauungen eine bevorzugte Stellung einräumt. Dies hat zum Beispiel\nKonsequenzen für die Art, wie Nachrichten kommentiert werden dürfen.\nb. Was anderseits die sachgerechte Darstellung von Ereignissen anbelangt, so\nhaben die entsprechenden RVO-Bestimmungen für das betreffende Lokalradio\ngenauso bindenden Charakter wie für jeden anderen konzessionierten\nRundfunkveranstalter.\nDie Struktur des betreffenden Lokalradios kennzeichnet sich nun durch eine\neigentümliche Besonderheit: Laut Ziff. 2 des Redaktionsstatuts, welches am\n14. September 1983 dem EVED vorgelegt wurde, wird sein Programm von\nregelmässig oder spontan mitarbeitenden Hörerinnen gemacht, die in der\nGestaltung ihrer Programme frei sind. Ziff. 3 des Redaktionsstatuts fordert,\ndass Programmstruktur und Sendungen eine genügende Offenheit aufweisen,\num Ergänzungen und Widerspruch von Hörerinnen grundsätzlich jederzeit\nzuzulassen. Unter dem Titel «Mündigkeit» (Ziff. 5) wird den Hörerinnen\nhierbei nicht nur die Fähigkeit zum Machen eines Programms, sondern\nauch zum Hören zugetraut. Von ihnen wird erwartet, dass sie Standpunkte,\nselbst wenn sie umstritten oder abwegig sein sollten, selbst gewichten\nkönnen. Einzige Schranke des selbstverwalteten Lokalradios bildet nach\nRedaktionsstatut der Ausschluss von Produzentinnen, deren Sendungen\nrassistisch oder sexistisch sind (Ziff. 6).\n\n"}