{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-53-44--_1988-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001025.pdf?ID=150001025", "Checksum": "8eff4bc710bb4a0b48a4358d09762463"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.06.1988 JAAC 53.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:08", "Checksum": "e00b4b18cb551f4d94a8847a06274a89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.06.1988 JAAC 53.44 \r\n\n1. (Formelles)\n2. Gemäss Art. 17 BB UBI prüft die Beschwerdeinstanz, ob eine Sendung\nProgrammbestimmungen der Konzession verletzt hat.\na. Die entsprechende, vom Bundesrat erteilte Konzession verweist in Art. 5\nunter anderem auf die betreffenden Bestimmungen der RVO. Eine dieser\nVorschriften ist der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 23, welcher\nin Abs. l eine wahrheitsgetreue Berichterstattung verlangt, welche die\nMannigfaltigkeit der Ereignisse und Meinungen angemessen zum Ausdruck\nbringt. Bei der Wiedergabe von Tatsachen, die Personen abträglich sein\nkönnen, ist nach Abs. 2 dieses Artikels die Würdigung durch die Betroffenen\nnach Möglichkeit zu ermitteln und zu berücksichtigen.\n\n3\nWährend die letztgenannte Bestimmung nur im Zusammenhang mit Abs.\nl zu lesen ist und diesen gewissermassen veranschaulicht, entsprechen\ndie in Art. 23 Abs. 1 RVO aufgestellten Vorschriften sinngemäss den\nbereits im Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen formulierten\nProgrammanforderungen, nämlich dem Gebot, die Ereignisse sachgerecht\ndarzustellen und die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu\nbringen.\nNach konstanter Praxis der Beschwerdeinstanz verlangt das Gebot der\nSachgerechtigkeit, dass sich der Hörer oder Zuschauer durch die in einer\nSendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild\nüber einen Sachverhalt machen kann und damit in die Lage versetzt wird, sich\neine eigene Meinung zu bilden. Zur Erreichung dieses Zieles hat der Journalist\ninsbesondere das Gebot der Wahrhaftigkeit in seinen Äusserungen und die\nweiteren Regeln der journalistischen Sorgfaltspflicht zu beachten (vgl. VPB\n51.65, VPB 51.53).\nDen Grundsatz, dass die Vielfalt der Ansichten angemessen zur Darstellung\ngelangen muss, hat die UBI in ihrer Praxis wie folgt konkretisiert: Erforderlich\nist danach, dass im Laufe der Zeit möglichst viele und alle die Öffentlichkeit\nbeschäftigenden Themen behandelt und diese aus verschiedenen Blickwinkeln\nbeleuchtet werden, wobei kaum je alle relevanten Aspekte und Meinungen\nzu einem Problem in einem einzelnen Beitrag abgehandelt werden können.\nDeshalb kann das Erfordernis der sogenannten Ausgewogenheit oft nicht\nin einer Einzelsendung, sondern lediglich in einer Mehrzahl vergleichbarer\nSendungen über einen dem Thema angepassten Zeitraum hinweg erfüllt\nwerden.\nb. Die UBI hat die soeben erläuterten Kriterien vorab in Auslegung der\nentsprechenden Programmbestimmungen der SRG-Konzession entwickelt.\nEs fragt sich deshalb, ob diese Prinzipien in gleicher Weise bei der Beurteilung\nvon Sendungen lokaler Veranstalter Anwendung finden können.\n- Inwiefern die Programme eines jeden Veranstalters dem Gebot der\nAusgewogenheit zu entsprechen haben, lässt sich nur mit Blick auf die\ngesetzliche Organisation der öffentlichen elektronischen Medien beantworten.\nEs ist davon auszugehen, dass mit zunehmendem Aussenpluralismus, das\nheisst mit steigender Anzahl konkurrierender Programmanbieter, das\nErfordernis der Ausgewogenheit als Pflicht jedes Veranstalters an Intensität\nabnimmt. So vertritt Jörg Paul Müller die Auffassung, «einer Zulassung\nideologisch, politisch oder konfessionell festgelegter Veranstalter (stehe)\nverfassungsrechtlich dann nichts entgegen, wenn die Struktur des Radiound Fernsehsystems im ganzen die Ausgewogenheit sicherstellt, wie sie\nfür die Demokratie lebenswichtig und von Satz 3 (des Art. 55bis Abs. 2 BV)\ngefordert ist» (Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1987, Rz. 59 zu\nArt. 55bis BV). Was namentlich die Anforderungen an lokale Veranstalter\nbetrifft, weist zudem Beat Vonlanthen gestützt auf die parlamentarische\nBeratung des Verfassungsartikels darauf hin, dass sich die Vielfalt der\nMeinungen auf den betroffenen lokalen Bereich zu beziehen habe, zumal\ndie lokalen Veranstalter gerade dort eine wichtige Dialogfunktion auszuüben\nhätten (Das Kommunikationsgrundrecht «Radio- und Fernsehfreiheit»,\nFreiburg i. Ue. 1987, S. 277 mit Hinweisen).\n\n"}