6 Es handelt sich dabei einerseits um Geschmacksfragen im persönlichen Umgang mit der Sprache, der durch einen sich präsentierenden Studiogast persönlich zu verantworten ist und keiner behördlichen Zurechtweisung bedarf. Anderseits sind die Rügen des Beschwerdeführers zu unbestimmt, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. 8. Gestützt auf diese Ausführungen entscheidet die Unabhängige Beschwerdeinstanz: Die Sendung «Szene» auf Radio DRS 3 vom 28. April 1987 hat Art. 13 der Konzession SRG nicht verletzt.