würde eine solche Kontrolle durchgängig verlangt, wäre der Grundsatz freier Meinungsäusserung und der Anspruch des Zuhörers auf Kenntnisnahme vielfältiger und unzensurierter Meinungskundgaben verletzt. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das Sendekonzept der «Carte Blanche» als Ausdruck einer pluralistischen Meinungsäusserungsfreiheit» gesehen werden kann, die gegen Missbrauch allerdings nicht immer immun ist. Mit dem faktischen Verbot unzensurierter Live-Äusserungen Dritter wäre das Radio einer Sendeform beraubt, derer es zu seiner Glaubwürdigkeit und zur Erfüllung seiner meinungsbildenden Funktion im demokratischen Staat bedarf.