Damit scheidet auch die vom Beschwerdeführer offenbar generell geforderte vorgängige Manuskriptkontrolle für Direktäusserungen Dritter am Radio jedenfalls dann aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte für einen überraschenden Missbrauch des Mikrofons durch den Dritten bestehen; würde eine solche Kontrolle durchgängig verlangt, wäre der Grundsatz freier Meinungsäusserung und der Anspruch des Zuhörers auf Kenntnisnahme vielfältiger und unzensurierter Meinungskundgaben verletzt.