Die Beschwerdeinstanz führte in ihrem Entscheid namentlich aus: «Diese Art Kommentar zum Zeitgeschehen, …, verstösst gegen grundlegendste Prinzipien der Menschenwürde und der Menschlichkeit, die das Bundesgericht als verfassungsrechtliches Grundprinzip der Bundesverfassung wertet (BGE 97 I 49). Ganz gleichgültig, gegen welches menschliche Wesen sie gerichtet werden, sind solche verbalen Angriffe aus Anlass akuter körperlicher Krankheit unmenschlich und erniedrigend. Indem die Sendung auf der Krebserkrankung und ihrer Behandlung eine politische Satire aufbaut, verlässt sie den Rahmen dessen, was eine die Menschenrechte und Menschenwürde respektierende Gesellschaft akzeptieren kann.