52.12 E. 3) In diesem Sinn hat die Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid vom 8. Oktober 1985 (VPB 50.52) einen Beitrag von Radio DRS 3 als konzessionswidrig bezeichnet, in dem die Krebskrankheit eines bekannten Politikers zum Anlass genommen wurde, um diesen auf unsachliche Art und Weise politisch und menschlich anzugreifen und dessen «Entfernung» zu suggerieren. Die Beschwerdeinstanz führte in ihrem Entscheid namentlich aus: «Diese Art Kommentar zum Zeitgeschehen, …, verstösst gegen grundlegendste Prinzipien der Menschenwürde und der Menschlichkeit, die das Bundesgericht als verfassungsrechtliches Grundprinzip der Bundesverfassung wertet (BGE 97 I 49).