4 Sendung im Einklang mit diesen Zielsetzungen steht. Weitere in Art. 13 Abs. 1 der Konzession enthaltene Richtlinien, beispielsweise das Gebot der Objektivität, sind für den zu beurteilenden Fall nicht relevant, weil es sich beim beanstandeten Beitrag offensichtlich nicht um Berichterstattung und Informationsvermittlung, sondern in erster Linie um persönliche Meinungsäusserungen handelt. (Tragweite von Art. 13 Abs. l Satz 1 Konzession SRG, vgl. VPB 52.12 E. 3)