Die Instanz hat nicht zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten gegeben ist; im vorliegenden Fall muss sie auch nicht abschliessend zur Frage Stellung nehmen, ob oder in welchem Umfang einen Beschwerdeführer die Pflicht treffe, vor oder neben der Beschwerdeführung an die Unabhängige Beschwerdeinstanz den ihm allenfalls offenstehenden straf- und zivilrechtlichen (persönlichkeitsrechtlichen) Rechtsschutz einzuleiten und gegebenenfalls auszuschöpfen. Soweit im Rahmen einer auf Art. 14 Bst. b BB gestützten Beschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich wäre, das über den straf- oder privatrechtlichen Rechtsschutz hinausgeht, müsste die Legitimation wohl verneint werden.