1. (Formelles) 2. Die SRG bezeichnet in ihrer Stellungnahme die beanstandete Qualifizierung von Markus Ruf «in hohem Masse ehrverletzend und mit Sicherheit auch strafrechtlich relevant»; es sei von da her nicht ganz einsichtig, weshalb der Eingeber, statt Strafklage gegen den Autor zu erheben, das unspezifische Mittel der Konzessionsbeschwerde ergriffen habe. Soweit in dieser Stellungnahme ein Einwand gegen das Eintreten auf die Beanstandung zu erblicken ist, möchte die Beschwerdeinstanz wie folgt Stellung nehmen: Die Instanz hat nicht zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten gegeben ist;