Dies stehe im klaren Widerspruch zu Art. 13 Abs. l der Konzession SRG, (BBl 1981 I 288), welche unter anderem verlange, dass die Programme die kulturellen Werte des Landes zu wahren und zu fördern haben und zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen Bildung beitragen sollen, sowie so zu gestalten seien, dass sie den Interessen des Landes dienen und die nationale Einheit und Zusammengehörigkeit stärken. Die Verfehlung wiege um so schwerer, als der Autor mit seiner strafrechtlich zweifellos relevanten Diffamierung und Beschimpfung einen eidgenössischen Parlamentarier, dessen Wählerschaft und damit auch die demokratischen Institutionen unseres Landes getroffen