{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-08-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-52-30--_1987-08-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000701.pdf?ID=150000701", "Checksum": "415b676f2608525e2f9a67a55138e487"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.08.1987 JAAC 52.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.08.1987 JAAC 52.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.08.1987 JAAC 52.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:20", "Checksum": "2e8f9180b70413538df18a5250840c42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.08.1987 JAAC 52.30 \r\n\n 5\ndies auf Schweizerdeutsch geschehen ist, ändert an der Eindringlichkeit\nder Distanzierung nichts. Sie stellt konzessionsrechtlich eine angemessene\nReaktion auf die verletzende Äusserung des Studiogastes dar.\nDer Veranstalter nimmt mit einem Programmteil wie «Carte Blanche»\noder einem Live-Interview ein gewisses Risiko auf sich, das besondere\nSorgfaltspflichten auslöst. Das Risiko eines Missbrauchs der dem Gast zu\nunmittelbarer Kommunikation mit den Hörern eingeräumten Sendezeit hatte\nRadio DRS im vorliegenden Fall von vornherein durch die Beschränkung\nauf zwei Minuten, die eindeutige vorgängige Qualifizierung der «Carte\nBlanche» als «Freiraum» zu persönlicher, spontaner Selbstdarstellung und\nschliesslich die Begleitung durch kompetentes Studiopersonal angemessen\nzu reduzieren versucht. Dass den schweren Anwürfen gegenüber dem\nBeschwerdeführer sofort und klar begegnet werden konnte, ist denn auch\noffensichtlich auf diese zuletzt genannte Vorkehr zurückzuführen. Zu\nden gebotenen Präventivmassnahmen gehörte ferner die Instruktion des\nStudiogastes, wie sie in der Sendung selbst erwähnt, in der Stellungnahme\nder SRG bestätigt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Dass sich\nauch an die elementaren Regeln des Respekts vor der Ehre eines Menschen\nhalten muss, wer Gelegenheit zu unmittelbarer Mitteilung an die Radiohörer\nerhält, muss im übrigen als selbstverständliches Gebot betrachtet werden.\nKönnte man seine Geltung und Kenntnis nicht voraussetzen, wäre die\nAusstrahlung von Live-Interviews ohne vorherige Instruktion ausgeschlossen,\nwas aber die Lebendigkeit und Glaubwürdigkeit des Radios gerade in politisch\noder kulturell aktuellen und brisanten Themenbereichen in einer für eine\ndemokratische Gesellschaft untragbaren Weise behindern würde.\nDamit scheidet auch die vom Beschwerdeführer offenbar generell geforderte\nvorgängige Manuskriptkontrolle für Direktäusserungen Dritter am Radio\njedenfalls dann aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte\nfür einen überraschenden Missbrauch des Mikrofons durch den Dritten\nbestehen; würde eine solche Kontrolle durchgängig verlangt, wäre der\nGrundsatz freier Meinungsäusserung und der Anspruch des Zuhörers auf\nKenntnisnahme vielfältiger und unzensurierter Meinungskundgaben verletzt.\nDem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das Sendekonzept der «Carte\nBlanche» als Ausdruck einer pluralistischen Meinungsäusserungsfreiheit»\ngesehen werden kann, die gegen Missbrauch allerdings nicht immer immun\nist. Mit dem faktischen Verbot unzensurierter Live-Äusserungen Dritter wäre\ndas Radio einer Sendeform beraubt, derer es zu seiner Glaubwürdigkeit und\nzur Erfüllung seiner meinungsbildenden Funktion im demokratischen Staat\nbedarf.\n6. …\n7. Der Beschwerdeführer rügt generell den destruktiven Charakter der\nSendung, wie er in verschiedenen namentlich aufgeführten vulgären\nAusdrücken oder im gehässigen Ton des Studiogastes Piero Bettschen zum\nAusdruck komme.\n\n6\nEs handelt sich dabei einerseits um Geschmacksfragen im persönlichen\nUmgang mit der Sprache, der durch einen sich präsentierenden Studiogast\npersönlich zu verantworten ist und keiner behördlichen Zurechtweisung\nbedarf. Anderseits sind die Rügen des Beschwerdeführers zu unbestimmt, so\ndass darauf nicht eingetreten werden kann.\n8. Gestützt auf diese Ausführungen entscheidet die Unabhängige\nBeschwerdeinstanz:\nDie Sendung «Szene» auf Radio DRS 3 vom 28. April 1987 hat Art. 13 der\nKonzession SRG nicht verletzt.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 52.30 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 4. August 1987).\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1988\nAnnée\nAnno\n\nBand 52\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 701\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}