{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-08-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-52-30--_1987-08-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000701.pdf?ID=150000701", "Checksum": "415b676f2608525e2f9a67a55138e487"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.08.1987 JAAC 52.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.08.1987 JAAC 52.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.08.1987 JAAC 52.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:20", "Checksum": "2e8f9180b70413538df18a5250840c42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.08.1987 JAAC 52.30 \r\n\n 4\nSendung im Einklang mit diesen Zielsetzungen steht. Weitere in Art. 13\nAbs. 1 der Konzession enthaltene Richtlinien, beispielsweise das Gebot\nder Objektivität, sind für den zu beurteilenden Fall nicht relevant, weil es\nsich beim beanstandeten Beitrag offensichtlich nicht um Berichterstattung\nund Informationsvermittlung, sondern in erster Linie um persönliche\nMeinungsäusserungen handelt.\n(Tragweite von Art. 13 Abs. l Satz 1 Konzession SRG, vgl. VPB 52.12 E. 3)\nIn diesem Sinn hat die Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid vom 8. Oktober\n1985 (VPB 50.52) einen Beitrag von Radio DRS 3 als konzessionswidrig\nbezeichnet, in dem die Krebskrankheit eines bekannten Politikers zum\nAnlass genommen wurde, um diesen auf unsachliche Art und Weise politisch\nund menschlich anzugreifen und dessen «Entfernung» zu suggerieren. Die\nBeschwerdeinstanz führte in ihrem Entscheid namentlich aus: «Diese Art\nKommentar zum Zeitgeschehen, …, verstösst gegen grundlegendste Prinzipien\nder Menschenwürde und der Menschlichkeit, die das Bundesgericht als\nverfassungsrechtliches Grundprinzip der Bundesverfassung wertet (BGE 97 I\n49). Ganz gleichgültig, gegen welches menschliche Wesen sie gerichtet werden,\nsind solche verbalen Angriffe aus Anlass akuter körperlicher Krankheit\nunmenschlich und erniedrigend. Indem die Sendung auf der Krebserkrankung\nund ihrer Behandlung eine politische Satire aufbaut, verlässt sie den Rahmen\ndessen, was eine die Menschenrechte und Menschenwürde respektierende\nGesellschaft akzeptieren kann.»\nNach diesen Grundsätzen sind auch die vorliegenden Beanstandungen zu\nbeurteilen, soweit sie persönliche Angriffe auf den Beschwerdeführer zum\nGegenstand haben.\n5. Die Äusserungen des Studiogastes Piero Bettschen über den\nBeschwerdeführer wiegen schwer. Entsprechend deutlich war die Reaktion\nder Radiosprecherin sowohl unmittelbar im Anschluss an die Äusserungen als\nauch im Rahmen der Absage der Sendung kurz vor 12 Uhr. Im einzelnen ist\nfolgendes zu würdigen:\nDer Angriff auf den Beschwerdeführer erfolgte im Rahmen der «Carte\nBlanche», eines zweiminütigen Sendeteils, in dem sich der Gast völlig\nspontan und ohne thematische Vorgabe während zweier Minuten direkt\nan die Hörer wenden konnte. Piero Bettschen nutzte die ihm gegebene\nChance, um einerseits die in ihm tief wurzelnde Abneigung gegenüber dem\nBeschwerdeführer zu äussern, anderseits mit einer Liebeserklärung um die\nZuhörer zu werben. Sowohl nach der vom Radio bestimmten Form wie nach\ndem vom Gast gegebenen Inhalt war für den Radiohörer völlig klar, dass es\nsich um höchst persönliche Äusserungen des Studiogastes handelte. Eine\nIdentifizierung des Veranstalters mit der beanstandeten Traumerzählung\nwar schon unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich. Radio DRS 3 hat\nsich gegenüber dem Sendeinhalt überdies durch die beiden folgenden\nKommentare der Moderatorin mit aller wünschbaren Deutlichkeit und\nder für eine Unterhaltungssendung auffallenden Bestimmtheit distanziert.\nInsbesondere die Absage am Schluss der Sendung enthält mehr als eine\n«pauschale Entschuldigung» für die Anwürfe gegen den Beschwerdeführer;\nes ist sinngemäss von treuwidrigem Missbrauch des Sendekonzepts und\nunzulässiger Beschimpfung einer nicht anwesenden Person die Rede. Dass\n\n"}