{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-08-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-52-30--_1987-08-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000701.pdf?ID=150000701", "Checksum": "415b676f2608525e2f9a67a55138e487"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.08.1987 JAAC 52.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 04.08.1987 JAAC 52.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 04.08.1987 JAAC 52.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:20", "Checksum": "2e8f9180b70413538df18a5250840c42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 04.08.1987 JAAC 52.30 \r\n\n 2\nseine enge Beziehung gemäss Art. 14 Bst. b des BB vom 7. Oktober 1983 über\ndie Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45; im\nfolgenden BB genannt).\nDer Beschwerdeführer macht geltend, Bettschens Äusserungen über ihn\nstellten einen ungeheuerlichen Angriff dar, der gegen die grundlegendsten\nPrinzipien des Anstandes verstosse. Dies stehe im klaren Widerspruch zu Art.\n13 Abs. l der Konzession SRG, (BBl 1981 I 288), welche unter anderem verlange,\ndass die Programme die kulturellen Werte des Landes zu wahren und zu\nfördern haben und zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen\nund künstlerischen Bildung beitragen sollen, sowie so zu gestalten seien,\ndass sie den Interessen des Landes dienen und die nationale Einheit und\nZusammengehörigkeit stärken. Die Verfehlung wiege um so schwerer, als\nder Autor mit seiner strafrechtlich zweifellos relevanten Diffamierung und\nBeschimpfung einen eidgenössischen Parlamentarier, dessen Wählerschaft\nund damit auch die demokratischen Institutionen unseres Landes getroffen\nhabe. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) müsse für\ndie Äusserungen, welche nach Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz\neinen destruktiven Charakter aufwiesen, die Verantwortung übernehmen, weil\ndie Tat vorsätzlich geplant worden sei und eine Manuskriptkontrolle durch\ndas Radio gefehlt habe. Daran ändere auch die pauschale Entschuldigung\nder Moderatorin nichts. Der destruktive Charakter der ganzen Sendung\nzeige sich auch darin, dass Bettschen in verschiedenen Zusammenhängen\nwiederholt Gehässigkeiten verbreitet habe. So sei schon in der Einstiegsrunde\n«Kreuzverquer» die Polizei mit faschistischen Schlägertrupps im Dritten Reich\nverglichen worden. Dies beweise schliesslich, dass hinter den ehrverletzenden\nAussagen gegen den Beschwerdeführer System gesteckt habe.\n\nII\n\n1. (Formelles)\n2. Die SRG bezeichnet in ihrer Stellungnahme die beanstandete Qualifizierung\nvon Markus Ruf «in hohem Masse ehrverletzend und mit Sicherheit auch\nstrafrechtlich relevant»; es sei von da her nicht ganz einsichtig, weshalb der\nEingeber, statt Strafklage gegen den Autor zu erheben, das unspezifische Mittel\nder Konzessionsbeschwerde ergriffen habe. Soweit in dieser Stellungnahme\nein Einwand gegen das Eintreten auf die Beanstandung zu erblicken ist,\nmöchte die Beschwerdeinstanz wie folgt Stellung nehmen:\nDie Instanz hat nicht zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten gegeben\nist; im vorliegenden Fall muss sie auch nicht abschliessend zur Frage\nStellung nehmen, ob oder in welchem Umfang einen Beschwerdeführer die\nPflicht treffe, vor oder neben der Beschwerdeführung an die Unabhängige\nBeschwerdeinstanz den ihm allenfalls offenstehenden straf- und\nzivilrechtlichen (persönlichkeitsrechtlichen) Rechtsschutz einzuleiten und\ngegebenenfalls auszuschöpfen. Soweit im Rahmen einer auf Art. 14 Bst. b BB\ngestützten Beschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich wäre, das\nüber den straf- oder privatrechtlichen Rechtsschutz hinausgeht, müsste\ndie Legitimation wohl verneint werden. Markus Ruf legitimiert sich zur\n\n"}