In diesem Zusammenhang macht die SRG in ihrer Stellungnahme im übrigen zu Recht darauf aufmerksam, ein Asylantenbetreuer habe an anderer Stelle sogar ausdrücklich von Verstecken («nicht spielen») abgeraten. 6. Damit kommt die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass die Ausstrahlung des Films aus konzessionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.