Die Darstellung von rechtswidrigen Vorgängen ist für sich allein nicht unzulässig. Sie geschieht tagtäglich nicht nur am Fernsehen, sondern auch in der Presse und an anderen Orten und ist vielfach für die Informationsvermittlung notwendig. Konzessionswidrig können derartige Darstellungen erst sein, wenn sie eine Aufforderung zu Rechtsverstössen enthalten. Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. In diesem Zusammenhang macht die SRG in ihrer Stellungnahme im übrigen zu Recht darauf aufmerksam, ein Asylantenbetreuer habe an anderer Stelle sogar ausdrücklich von Verstecken («nicht spielen») abgeraten.