Sie erfolgt aber nicht unbegründet im Film, sondern passiert erst, nachdem er innert der ihm gesetzten Frist nicht ausgereist ist. Nach Auffassung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz hinterlässt der Film den Eindruck einer offensichtlich subjektiven Schilderung (oben Bst. a), die viel Verständnis für die Lage von Asylsuchenden aufbringt, ohne das Gastgeberland pauschal an den Pranger zu stellen. Daraus lässt sich aber keine destruktive Sendung konstruieren. c. Keine Anhaltspunkte für einen Aufruf zu gesetzeswidrigen Handlungen kann die Beschwerdeinstanz im Schluss des Filmes finden. Die Darstellung von rechtswidrigen Vorgängen ist für sich allein nicht unzulässig.