b. Die Beschwerdeinstanz verzichtet darauf, jede der vom Beschwerdeführer bezeichneten Szenen im Detail abzuhandeln. Der gesamte Film lässt überhaupt nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - die Schweizer generell schlecht und in einem undifferenzierten Licht erscheinen. Im Gegenteil ist der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG zuzustimmen, dass er nuanciert und vielfach zurückhaltend gestaltet ist. Die beanstandeten Sequenzen stellen lediglich einen kleinen Teil des Films dar. Der Beschwerdeführer schildert sie nicht immer korrekt und liefert Interpretationen, die einer näheren Prüfung nicht standhalten.