2 zitierten unveröffentlichten BGE, S. 5, der die Zweifel an der Parteistellung eines Eingebers begründet, ohne darüber im konkreten Fall zu entscheiden). Stünden dem Beschwerdeführer schliesslich Parteirechte zu, wäre die Nationale Aktion damit noch nicht Verfahrensbeteiligte beziehungsweise Partei (vgl. ebenfalls vorne Ziff. 2). Aus diesen Gründen lehnt es die Unabhängige Beschwerdeinstanz ab, dass ihr Präsident in den Ausstand tritt.[1] 4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 13 Abs. l der Konzession SRG geltend.