Insofern ist die Herkunft eines Beschwerdeführers für die Instanz überhaupt ohne Interesse. Daraus wird auch erklärlich, weshalb es sich bei der Eingabe nach Art. 14 Bst. a BB um eine Art Popularbeschwerde handelt (vgl. BGE 111 Ib 296), welcher es an Parteirechten - und mithin im Grunde auch am Recht, einen Antrag auf Ausstand zu stellen - mangelt (vgl. den vorne Ziff. 2 zitierten unveröffentlichten BGE, S. 5, der die Zweifel an der Parteistellung eines Eingebers begründet, ohne darüber im konkreten Fall zu entscheiden).