Das allgemeine politische Umfeld aber, in dem sich der beanstandete Film bewegt und für das sich die NA besonders (und anders als der Präsident der Instanz) interessiert, genügt - wie oben dargelegt - nicht, um einen Verdacht auf Befangenheit in der in dieser Sendung zur Diskussion stehenden «Sache» aufkommen zu lassen. Dieses Ergebnis deckt sich im übrigen mit dem Umstand, dass es im vorliegenden Verfahren allein um die Darstellung und Bearbeitung des Themas aus konzessionsrechtlicher Sicht geht und nicht um dessen Inhalt. Insofern ist die Herkunft eines Beschwerdeführers für die Instanz überhaupt ohne Interesse.