Eine Befangenheit im Sinne von Art. 10 VwVG ist nur zu bejahen, wenn eine direkte Stellungnahme zum beanstandeten Film vorliegen würde, die den bestimmten Verdacht begründete, dem Mitglied fehle die nötige Distanz zur konzessionsrechtlichen Beurteilung. Eine solche Verbindung lässt sich aber im vorliegenden Fall nicht finden. Weder hat sich der Präsident der Instanz publizistisch direkt mit dem Film auseinandergesetzt - wodurch allenfalls eine neue Situation zu verzeichnen wäre -, noch stehen seine Äusserungen über die NA in irgendeinem Zusammenhang mit der fraglichen Sendung.