Vorliegend fallen die Gründe gemäss Bst. a-c zum vornherein ausser Betracht. Zu prüfen ist, ob ein anderer Grund gemäss Bst. d vorliegt. Dieser muss sich, wie es im Gesetzestext heisst, auf die «Sache» beziehen, das heisst im vorliegenden Fall auf den Gegenstand der Sendung. Gegenstand der hier zur Diskussion stehenden Sendung ist ein Film, der sich mit dem Thema Ausländer und Asyl beschäftigt, das heisst mit einer aktuellen Materie der politischen Diskussion. Es gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben eines Journalisten, sich in seinen Kommentaren mit den verschiedenen Problemen auseinander zusetzen, die die schweizerische Öffentlichkeit beschäftigen.