Obwohl Art. 26 BB die Anwendung dieses Gesetzes im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz explizit ausschliesst, ist es angezeigt, sich an den in Art. 10 VwVG enthaltenen allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu orientieren. Nach Art. 10 VwVG tritt eine Person, die einen Entscheid zu fällen hat, in den Ausstand, wenn sie in der fraglichen Sache ein persönliches Interesse hat (Abs. 1 Bst. a), mit einer Partei verwandt oder sonstwie näher verbunden ist (Bst. b), wenn sie Vertreter einer Partei oder für sie in der gleichen Sache tätig ist (Bst. c), oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. d). Vorliegend fallen die Gründe gemäss Bst.