Diese Umstände lassen auch für sich die Nationale Aktion nicht als Beschwerdeführerin erscheinen. … 3. Der Beschwerdeführer lehnt den Präsidenten der Instanz als befangen ab und begründet diesen Antrag mit dessen Verhältnis zur Nationalen Aktion. Der Bundesbeschluss über die Beschwerdeinstanz enthält keine Bestimmung, die sich mit Fragen des Ausstandes befasst. Eine entsprechende Regelung findet sich im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, dessen Art. 10 die Voraussetzungen aufzählt, unter denen jemand in den Ausstand tritt. Obwohl Art.