2 Der Beschwerdeführer - der von mehr als 20 weiteren Personen unterstützt wird - hat seine Eingabe im Namen des Zentralvorstandes der Nationalen Aktion für Volk und Heimat (NA) eingereicht. Laut einem nicht in die offizielle Entscheidsammlung aufgenommenen Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 1986 (AVTA c. SSR) können Beschwerden gemäss Art. 14 Bst. a des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im folgenden BB, SR 784.45) ausschliesslich von natürlichen Personen eingereicht werden. Demnach scheidet die NA zum vornherein als Beschwerdeführerin aus.