Ausstandspflicht für die Mitglieder der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen gemäss analoger Anwendung des Verwaltungsverfahrens des Bundes. Befangenheit nur bei direkter Stellungnahme zur beanstandeten Sendung vor der konzessionsrechtlichen Beurteilung, nicht aber bei öffentlicher Meinungsäusserung allgemeiner Art über aktuelle politische Auseinandersetzungen. 1 Verpflichtung zur Stärkung der nationalen Einheit und Zusammengehörigkeit. Keine Verletzung durch das Aufgreifen kontroverser Themen und durch die Darstellung gesetzwidriger Handlungen, wenn sie keine Aufforderung zu Rechtsverstössen enthält.