{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-52-29--_1987-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000695.pdf?ID=150000695", "Checksum": "d9fc53a0fdf30d7c30070b892d6c0d1b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.10.1987 JAAC 52.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.10.1987 JAAC 52.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.10.1987 JAAC 52.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:19", "Checksum": "9c51748fbb6e2a6e10a3471488d2c894", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.10.1987 JAAC 52.29 \r\n\n 4\nFernsehen über Themen, die kontrovers sind oder keinen erfreulichen Inhalt\nhaben, schweigen würden; dort kann das Aufgreifen eines Themas oder gar\ndas Aufdecken von Unzulänglichkeiten besonders wichtig und wertvoll sein.\n5. Die Prüfung der Sendung aufgrund dieser Anforderungen ergibt folgendes:\na. Der Film schildert anhand fiktiver Schicksale und mit künstlerischem\nAnspruch die Asylantenproblematik aus der Sicht der Betroffenen. Es handelt\nsich offensichtlich nicht um eine eigentliche Informationssendung zum Thema.\nDies zeigt sich auch darin, dass beispielsweise die rechtliche Abwicklung\nder Asylverfahren als solche im Hintergrund bleibt. Der Zuschauer erfährt\nzwar von den diversen Bedrohungen, denen die zwei Hauptpersonen in\nihrer Heimat ausgesetzt waren und dass sie dafür keine Beweise haben; er\nvernimmt aber nichts von den rechtlichen Bedingungen der Asylgewährung.\nDer Film setzt voraus, dass die Frau und der Mann wirklich bedroht sind.\nDaraus wird ihr Widerstand gegen die Ausschaffung begreiflich.\nb. Die Beschwerdeinstanz verzichtet darauf, jede der vom Beschwerdeführer\nbezeichneten Szenen im Detail abzuhandeln. Der gesamte Film lässt\nüberhaupt nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - die Schweizer\ngenerell schlecht und in einem undifferenzierten Licht erscheinen. Im\nGegenteil ist der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG\nzuzustimmen, dass er nuanciert und vielfach zurückhaltend gestaltet ist.\nDie beanstandeten Sequenzen stellen lediglich einen kleinen Teil des Films\ndar. Der Beschwerdeführer schildert sie nicht immer korrekt und liefert\nInterpretationen, die einer näheren Prüfung nicht standhalten. So kann die\nInstanz etwa den Vergleich mit Gestapo-Methoden nicht nachvollziehen,\nden der Beschwerdeführer in der Passage anstellt, welche das Paar bei der\nSchwarzarbeit in einer Restaurant-Küche zeigt und in der es deswegen\nbeim Anblick von zwei Polizisten (die im Lokal Kaffee trinken) erschrickt.\nDie einzige wirklich grobe Sequenz enthält die polizeiliche Ausschaffung\ndes Mannes. Sie erfolgt aber nicht unbegründet im Film, sondern passiert\nerst, nachdem er innert der ihm gesetzten Frist nicht ausgereist ist. Nach\nAuffassung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz hinterlässt der Film\nden Eindruck einer offensichtlich subjektiven Schilderung (oben Bst. a),\ndie viel Verständnis für die Lage von Asylsuchenden aufbringt, ohne das\nGastgeberland pauschal an den Pranger zu stellen. Daraus lässt sich aber keine\ndestruktive Sendung konstruieren.\nc. Keine Anhaltspunkte für einen Aufruf zu gesetzeswidrigen Handlungen\nkann die Beschwerdeinstanz im Schluss des Filmes finden. Die Darstellung\nvon rechtswidrigen Vorgängen ist für sich allein nicht unzulässig. Sie\ngeschieht tagtäglich nicht nur am Fernsehen, sondern auch in der Presse\nund an anderen Orten und ist vielfach für die Informationsvermittlung\nnotwendig. Konzessionswidrig können derartige Darstellungen erst sein,\nwenn sie eine Aufforderung zu Rechtsverstössen enthalten. Davon kann im\nvorliegenden Fall nicht gesprochen werden. In diesem Zusammenhang macht\ndie SRG in ihrer Stellungnahme im übrigen zu Recht darauf aufmerksam, ein\nAsylantenbetreuer habe an anderer Stelle sogar ausdrücklich von Verstecken\n(«nicht <Indianerlis> spielen») abgeraten.\n6. Damit kommt die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass die Ausstrahlung\ndes Films aus konzessionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.\n\n5\nGrundsätzlich kann die Frage aufgeworfen werden, wie weit es möglich\nist, mittels eines Spielfilms, der offensichtlich nicht mit den gleichen\nMassstäben wie eine Informationssendung beurteilt werden kann, allenfalls\n«ungeahndet» einen falschen Eindruck über einen Sachverhalt oder ein ganzes\nThema zu erwecken. Dazu gehört auch die Frage, ob bei einer derartigen\nBeurteilung ein Unterschied zu machen ist zwischen Filmen, die von der\nSendeanstalt selber produziert wurden, und solchen, die sie von aussen\nübernommen hat. Ein möglicher Ansatzpunkt für die Lösung kann in der\nUntersuchung liegen, wie weit ein Spielfilm dokumentarischen Charakter\naufweist. Der hier zur Diskussion stehende Film stellt allerdings ein schlechtes\nObjekt dar für die Beantwortung der Fragen. Denn er hat auf künstlerisch\nwertvolle Weise ein subjektives Schicksal mit fiktivem Hintergrund und\nohne Verallgemeinerungen gezeigt und damit einen Vorstoss in den oben\ngeschilderten Grenzbereich vermieden.\n[1] Beschluss gefasst in Abwesenheit des für diese Frage in den Ausstand\ngetretenen Präsidenten, unter Vorsitz des Vizepräsidenten Ritschard.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 52.29 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 7. Oktober 1987\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1988\nAnnée\nAnno\n\nBand 52\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 695\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}