{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-52-29--_1987-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000695.pdf?ID=150000695", "Checksum": "d9fc53a0fdf30d7c30070b892d6c0d1b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.10.1987 JAAC 52.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.10.1987 JAAC 52.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.10.1987 JAAC 52.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:19", "Checksum": "9c51748fbb6e2a6e10a3471488d2c894", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.10.1987 JAAC 52.29 \r\n\n 3\nbegründen, die sich ebenfalls mit dem Problem beschäftigen. Die gegenteilige\nAuffassung führte im Ergebnis dazu, dass Journalisten, die sich regelmässig zu\naktuellen Problemen schweizerischer Politik äussern, gar nicht in die Instanz\nwählbar wären, weil sie immer wieder in den Ausstand treten müssten. Der\nTatsache, dass politisch unterschiedliche Meinungsströmungen existieren, hat\nder Bundesrat bei der Wahl der Mitglieder in die Instanz Rechnung zu tragen.\nEine Befangenheit im Sinne von Art. 10 VwVG ist nur zu bejahen, wenn eine\ndirekte Stellungnahme zum beanstandeten Film vorliegen würde, die den\nbestimmten Verdacht begründete, dem Mitglied fehle die nötige Distanz zur\nkonzessionsrechtlichen Beurteilung. Eine solche Verbindung lässt sich aber\nim vorliegenden Fall nicht finden. Weder hat sich der Präsident der Instanz\npublizistisch direkt mit dem Film auseinandergesetzt - wodurch allenfalls\neine neue Situation zu verzeichnen wäre -, noch stehen seine Äusserungen\nüber die NA in irgendeinem Zusammenhang mit der fraglichen Sendung.\nDas allgemeine politische Umfeld aber, in dem sich der beanstandete Film\nbewegt und für das sich die NA besonders (und anders als der Präsident der\nInstanz) interessiert, genügt - wie oben dargelegt - nicht, um einen Verdacht\nauf Befangenheit in der in dieser Sendung zur Diskussion stehenden «Sache»\naufkommen zu lassen.\nDieses Ergebnis deckt sich im übrigen mit dem Umstand, dass es im\nvorliegenden Verfahren allein um die Darstellung und Bearbeitung des\nThemas aus konzessionsrechtlicher Sicht geht und nicht um dessen Inhalt.\nInsofern ist die Herkunft eines Beschwerdeführers für die Instanz überhaupt\nohne Interesse. Daraus wird auch erklärlich, weshalb es sich bei der Eingabe\nnach Art. 14 Bst. a BB um eine Art Popularbeschwerde handelt (vgl. BGE\n111 Ib 296), welcher es an Parteirechten - und mithin im Grunde auch am\nRecht, einen Antrag auf Ausstand zu stellen - mangelt (vgl. den vorne Ziff. 2\nzitierten unveröffentlichten BGE, S. 5, der die Zweifel an der Parteistellung\neines Eingebers begründet, ohne darüber im konkreten Fall zu entscheiden).\nStünden dem Beschwerdeführer schliesslich Parteirechte zu, wäre die\nNationale Aktion damit noch nicht Verfahrensbeteiligte beziehungsweise\nPartei (vgl. ebenfalls vorne Ziff. 2).\nAus diesen Gründen lehnt es die Unabhängige Beschwerdeinstanz ab, dass ihr\nPräsident in den Ausstand tritt.[1]\n4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 13 Abs. l der\nKonzession SRG geltend. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sollen die von der\nSRG verbreiteten Programme die kulturellen Werte des Landes wahren\nund fördern und zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen\nund künstlerischen Bildung beitragen. Satz 3 verlangt ferner, dass die\nProgramme so gestaltet werden, dass sie den Interessen des Landes dienen, die\nnationale Einheit und Zusammengehörigkeit stärken und die internationale\nVerständigung fördern.\n(Tragweite von Art. 13 Abs. l Satz 1 und 3 Konzession SRG, vgl. VPB\n52.12, E. 3; VPB 50.81, S. 490). Zur Stärkung der nationalen Einheit und\nZusammengehörigkeit würde allerdings auch nicht beitragen, wenn Radio und\n\n"}