{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-52-29--_1987-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000695.pdf?ID=150000695", "Checksum": "d9fc53a0fdf30d7c30070b892d6c0d1b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.29 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.10.1987 JAAC 52.29 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.10.1987 JAAC 52.29 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.10.1987 JAAC 52.29 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:19", "Checksum": "9c51748fbb6e2a6e10a3471488d2c894", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.10.1987 JAAC 52.29 \r\n\n 2\nDer Beschwerdeführer - der von mehr als 20 weiteren Personen unterstützt\nwird - hat seine Eingabe im Namen des Zentralvorstandes der Nationalen\nAktion für Volk und Heimat (NA) eingereicht. Laut einem nicht in die\noffizielle Entscheidsammlung aufgenommenen Urteil des Bundesgerichts\nvom 14. Februar 1986 (AVTA c. SSR) können Beschwerden gemäss Art. 14\nBst. a des BB vom 7. Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz\nfür Radio und Fernsehen (im folgenden BB, SR 784.45) ausschliesslich\nvon natürlichen Personen eingereicht werden. Demnach scheidet die\nNA zum vornherein als Beschwerdeführerin aus. Überdies schreibt auch\nder Beschwerdeführer - mit Ausnahme der Einleitung zur Eingabe und\nihrer Ergänzung - konsequent von «Beschwerdeführer» und sich selber;\ner führt im Absender, im Briefkopf, in der Grussformel sowie auf den\nUnterschriftenblättern für die Mitunterzeichner ausschliesslich seinen\nNamen und seine Titel auf, ohne Hinweise auf die Partei. Ebenso wird aus den\nEingaben nicht ersichtlich, ob und in welcher Funktion er im Zentralvorstand\nder NA sitzt und welche Befugnisse ihm zustehen. Diese Umstände lassen auch\nfür sich die Nationale Aktion nicht als Beschwerdeführerin erscheinen.\n…\n3. Der Beschwerdeführer lehnt den Präsidenten der Instanz als befangen ab\nund begründet diesen Antrag mit dessen Verhältnis zur Nationalen Aktion.\nDer Bundesbeschluss über die Beschwerdeinstanz enthält keine Bestimmung,\ndie sich mit Fragen des Ausstandes befasst. Eine entsprechende Regelung\nfindet sich im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, dessen Art. 10\ndie Voraussetzungen aufzählt, unter denen jemand in den Ausstand tritt.\nObwohl Art. 26 BB die Anwendung dieses Gesetzes im Verfahren vor der\nBeschwerdeinstanz explizit ausschliesst, ist es angezeigt, sich an den in Art. 10\nVwVG enthaltenen allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu orientieren.\nNach Art. 10 VwVG tritt eine Person, die einen Entscheid zu fällen hat, in den\nAusstand, wenn sie in der fraglichen Sache ein persönliches Interesse hat\n(Abs. 1 Bst. a), mit einer Partei verwandt oder sonstwie näher verbunden ist\n(Bst. b), wenn sie Vertreter einer Partei oder für sie in der gleichen Sache tätig\nist (Bst. c), oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein\nkönnte (Bst. d).\nVorliegend fallen die Gründe gemäss Bst. a-c zum vornherein ausser Betracht.\nZu prüfen ist, ob ein anderer Grund gemäss Bst. d vorliegt. Dieser muss\nsich, wie es im Gesetzestext heisst, auf die «Sache» beziehen, das heisst im\nvorliegenden Fall auf den Gegenstand der Sendung.\nGegenstand der hier zur Diskussion stehenden Sendung ist ein Film, der sich\nmit dem Thema Ausländer und Asyl beschäftigt, das heisst mit einer aktuellen\nMaterie der politischen Diskussion. Es gehört zu den selbstverständlichen\nAufgaben eines Journalisten, sich in seinen Kommentaren mit den\nverschiedenen Problemen auseinander zusetzen, die die schweizerische\nÖffentlichkeit beschäftigen. Die gleichen Probleme sind typischerweise\nGegenstand von Radio- und Fernsehsendungen, und gerade solche Themen\naktueller innenpolitischer Auseinandersetzung geben besonders häufig Anlass\nzu Konzessionsbeschwerden. Allein die Tatsache, dass sich ein Mitglied der\nInstanz engagiert zu einer aktuellen innenpolitischen Frage geäussert hat,\nkann nicht seine Befangenheit bei der Beurteilung sämtlicher Sendungen\n\n"}